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Achtungssymbole

SiGeKo

Gemäß der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) §3 sind vom Bauherren für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen.
Mit Nachweis der speziellen Koordniatorenkenntnisse nach RAB 30 Anlage C erfüllen die Mitarbeiter von geotechnik • umweltschutz hauck alle Voraussetzungen und können mit den Erfahrungen aus diversen Projekten die geforderten Aufgaben sowohl in der Planungs- als auch in der Ausführungsphase erfüllen.



Planungsphase:

  • Koordinierung der vorgesehenen Maßnahmen
  • Erstellen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans

Ausführungsphase:

  • Koordinierung der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes
  • Überwachung von Arbeitgeber und Unternehmern ohne Beschäftigte auf die Erfüllung ihrer Pflichten nach der BaustellV
  • Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens
  • Organisation der Zusammenarbeit der Arbeitgeber
  • Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber

BGR 128

Gemäß der BGR 128 hat ein Bauherr bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen, die von mehreren Arbeitnehmern ausgeführt werden (auch Subunternehmen), einen Koordinator zu bestellen. Dieser ist nicht mit dem Koordinator nach BaustellV (SiGeKo) zu verwechseln, kann aber zusätzlich auch dessen Funktion übernehmen.
Auf Grund langjähriger Erfahrungen bei Arbeiten im kontaminierten Bereich und der erforderlichen Nachweise über die Koordinatorenkenntnisse, können die Mitarbeiter von geotechnik • umweltschutz hauck den SiGeKo bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen sinnvoll ergänzen.

Zu den Aufgaben des Koordinators gehören:

  • Erstellung baustellenbezogener Arbeits- und Sicherheitsplan
  • Einweisung der Arbeitnehmer in die Gefahren und damit verbundenen Schutzmaßnahmen
  • Überwachung der Forderungen der Betriebsanweisungen auf Einhaltung
  • Veranlassung eventuell zusätzlichen Ermittlungen zu Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen
  • Veranlassung erforderlicher Messungen in der Luft der Arbeitsbereiche
  • Bewerten der Ergebnisse
  • Koordinierung der zeitlichen Abfolge von Einzelgewerken und Bewertung der Auswirkungen aufeinander hinsichtlich Gefahren